Satzung
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
Satzung des Ortsvereins
Weserbergland
§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Ortschaften:
Brevörde-Grave-Heinsen-Ottenstein-Pegestorf-Polle-Vahlbruch
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands
(SPD),
Ortsverein
Weserbergland.
Sein Sitz ist Polle.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen
der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
2.
Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats
entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb
eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
3.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die
Bewerberin binnen eines Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben.
Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben.
Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
4.
Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben,
so ist sie endgültig.
5.
Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch
ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand.
Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
6.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
schriftlich zu erklären.
Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7.
Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im
Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und
Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu
unterstützen.
8.
Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der
Partei in der jeweils gültigen Fassung.
9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu
werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die
Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des
Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
§ 3a
Abführung von Sonderbeiträgen (Mandatsträgerabgabe)
1.
Jedes Mitglied des SPD-Ortsvereins Weserbergland, das Inhaber/-in eines der
folgenden Wahlämter (Mandatsträger) ist:
- ehrenamtlicher/-e Bürgermeister/-in,
- Kreistagsabgeordneter/-e,
hat von den sitzungsunabhängigen Geldern einen jährlichen Sonderbeitrag in
Höhe von 100 Euro an den SPD-Ortsverein Weserbergland abzuführen.
DerBetrag ist als Einmalbetrag für das laufende Kalenderjahr spätestens bis zum
01. Dezember des Jahres auf das Konto des Ortsvereins zu überweisen.
2.
Jedes Mitglied des SPD-Ortsvereins Weserbergland, das Inhaber/-in eines der
folgenden Wahlämter (Mandatsträger) ist:
- stellvertretender/-e ehrenamtlicher/-e Bürgermeister/-in,
- Ratsherr/-frau,
zahlt zur finanziellen Unterstützung der Arbeit des SPD-Ortsvereins Weser-
bergland für das laufende Kalenderjahr einen Sonderbeitrag in Höhe von 15
Euro. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr spätestens bis zum 01.
Dezember auf das Konto des Ortsvereins zu überweisen.
3.
Darüber hinaus können auf freiwilliger Basis weitere Sonderbeiträge an den
Ortsverein abgeführt werden.
§ 4
Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5
Aufgaben des Ortsvereins
1. Förderung der Zusammenarbeit aller Mitglieder der SPD im Gebiet des
Ortsvereins.
2. Durchführung von gemeinsamen politischen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen.
3. Stellungnahme zu bedeutsamen und politischen Fragen.
4. Vorbereitung und Organisation von Wahlen in den Flecken Ottenstein
und Polle sowie den Gemeinden Brevörde, Heinsen, Pegestorf und Vahlbruch.
5. Durchführung von Veranstaltungen, bzw. Aktivitäten und Maßnahmen zur
Förderung der politischen Bildung im Gebiet des Ortsvereins.
6. Auf Antrag Gewährung von Zuschüssen für politische Weiterbildungen der
Kandidaten und Mandatsträger.
7. Öffentlichkeitsarbeit im Gebiet des Ortsvereins
8. Betrieb einer offiziellen Internet-Homepage des SPD Ortsvereins.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren
Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der
Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die
Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig
stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung soll jedes Jahr im ersten Quartal stattfinden. Sie ist
im jährlichen Wechsel der Orte durchzuführen.
3. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sofern diese Satzung nichts anderes
vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall
seine Stellvertretung.
Anträge sind vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Initiativanträge auf der
Versammlung sind zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Mindestanzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag,
werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für
höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter
Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die
Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.
Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf
einer Mitgliederversammlung statt.
6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt
auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern
die Satzung nichts anderes vorschreibt.
8. Bei jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Protokollführer ist der/die
Schriftführer/-in. Bei Abwesenheit der/des Schriftführer/in kann der/die
Vorsitzende aus der Mitte des Vorstands einen /eine andere/n Protokollführer /in
einsetzen.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von
zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§ 7
Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche
Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des
Ortsvereins.
2.
Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
a) der/die Vorsitzende/r
b) fünf stellvertretenden Vorsitzende/r
c) dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Medienreferent/in Betrieb der Internet-Homepage
f) der/die Fraktionsvorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen
g) dem/der Vorsitzende/in 60 Plus
h) höchstens neun Beisitzer
Die unter 2a bis 2d Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand.
3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann
auch geschäftsführend geschehen.
4.
Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die
Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8
Wahlen
1.
Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
die/der Vorsitzende,
die stellvertretenden Vorsitzenden,
der/die Kassierer(in),
der/die Schriftführer(in),
die weiteren Mitglieder.
2.
Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.
Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur
Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt
zu beachten.
3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten
und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu
beachten.
§ 9
Revision
1.
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der
Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen
weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter
oder Mitarbeiterinnen der Partei sein. Die Wiederwahl ist mit der Einschränkung
zulässig, dass mindestens eine/ein Revisorin/Revisor neu gewählt wird.
2.
Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf
Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
3.
Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche
Handeln des Ortsvereins.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe
der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 11
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
1.
Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die
Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu
ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 12
Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
der Satzung des Bezirks Hannover
und der Satzung des Unterbezirks Holzminden
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13
Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Stand 23.10.2014