Satzung Sozialdemokratische Partei Deutschlands Satzung des  Ortsvereins Weserbergland § 1 Name, Tätigkeitsgebiet 1.  Der Ortsverein umfasst den Bereich der Ortschaften: Brevörde-Grave-Heinsen-Ottenstein-Pegestorf-Polle-Vahlbruch 2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Weserbergland. Sein Sitz ist Polle.  § 2 Zweck Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei      § 3 Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. 2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb  eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags. 3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen eines Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig. 4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig. 5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung. 7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen. 8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung. 9.  Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie. § 3a Abführung von Sonderbeiträgen (Mandatsträgerabgabe) 1. Jedes Mitglied des SPD-Ortsvereins Weserbergland, das Inhaber/-in eines der folgenden Wahlämter (Mandatsträger) ist: - ehrenamtlicher/-e Bürgermeister/-in, - Kreistagsabgeordneter/-e, hat von den sitzungsunabhängigen Geldern einen jährlichen Sonderbeitrag in Höhe von 100 Euro an den SPD-Ortsverein Weserbergland abzuführen. DerBetrag ist als Einmalbetrag für das laufende Kalenderjahr spätestens bis zum 01. Dezember des Jahres auf das Konto des Ortsvereins zu überweisen. 2. Jedes Mitglied des SPD-Ortsvereins Weserbergland, das Inhaber/-in eines der folgenden Wahlämter (Mandatsträger) ist: - stellvertretender/-e ehrenamtlicher/-e Bürgermeister/-in, - Ratsherr/-frau, zahlt zur finanziellen Unterstützung der Arbeit des SPD-Ortsvereins Weser- bergland für das laufende Kalenderjahr einen Sonderbeitrag in Höhe von 15 Euro. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr spätestens bis zum 01. Dezember auf das Konto des Ortsvereins zu überweisen. 3. Darüber hinaus können auf freiwilliger Basis weitere Sonderbeiträge an den Ortsverein abgeführt werden. § 4 Organe des Ortsvereins Organe des Ortsvereins sind: - die Mitgliederversammlung      - der Vorstand                                                           § 5 Aufgaben des Ortsvereins 1. Förderung der Zusammenarbeit aller Mitglieder der SPD  im Gebiet des    Ortsvereins. 2. Durchführung von gemeinsamen politischen und gesellschaftlichen     Veranstaltungen. 3. Stellungnahme zu bedeutsamen und politischen Fragen. 4. Vorbereitung und Organisation von Wahlen in den Flecken Ottenstein     und Polle sowie den Gemeinden Brevörde, Heinsen, Pegestorf und Vahlbruch. 5. Durchführung von Veranstaltungen, bzw. Aktivitäten und Maßnahmen zur Förderung der politischen Bildung im Gebiet des Ortsvereins.      6. Auf Antrag Gewährung von Zuschüssen für politische Weiterbildungen der Kandidaten und Mandatsträger. 7. Öffentlichkeitsarbeit im Gebiet des Ortsvereins 8. Betrieb einer offiziellen Internet-Homepage des SPD Ortsvereins. § 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen. 1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig  stattfinden. 2. Die Mitgliederversammlung soll jedes Jahr im ersten Quartal stattfinden. Sie ist     im jährlichen Wechsel der Orte durchzuführen. 3. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter      Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sofern diese Satzung nichts anderes     vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall     seine Stellvertretung.    Anträge sind vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Initiativanträge auf der Versammlung sind zulässig. 4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem     anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Mindestanzahl der anwesenden     Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 5. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag,     werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für     höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter     Angabe der   Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die     Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.   Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf   einer Mitgliederversammlung statt. 6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt     auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. 7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern     die Satzung nichts anderes vorschreibt. 8Bei jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Protokollführer ist der/die      Schriftführer/-in.  Bei Abwesenheit der/des Schriftführer/in kann der/die      Vorsitzende aus der  Mitte des Vorstands einen /eine andere/n Protokollführer /in      einsetzen.      9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von        zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen. § 7 Vorstand 1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. 2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: a) der/die Vorsitzende/r b) fünf stellvertretenden Vorsitzende/r c) dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in) d) dem/der Schriftführer/in e) dem/der Medienreferent/in  Betrieb der Internet-Homepage f) der/die Fraktionsvorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen g) dem/der Vorsitzende/in  60 Plus h) höchstens neun Beisitzer Die unter 2a bis 2d Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand. 3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann     auch geschäftsführend geschehen.   4.  Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die     Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes. 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 Wahlen 1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt: die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassierer(in), der/die Schriftführer(in), die weiteren Mitglieder. 2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten. 3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten     und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu     beachten. § 9 Revision 1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes  Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein. Die Wiederwahl ist mit der Einschränkung zulässig, dass mindestens eine/ein Revisorin/Revisor neu gewählt wird. 2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. 3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                            § 10 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. § 11 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz 1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung. 2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften. § 12 Schlussbestimmung Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks  Hannover und der Satzung des Unterbezirks  Holzminden in der jeweils gültigen Fassung. § 13 Diese Satzung tritt am  01.04.2012  in Kraft. Stand 23.10.2014